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   BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79   

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BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79 (https://dejure.org/1982,1015)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1982 - 7 C 76.79 (https://dejure.org/1982,1015)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1982 - 7 C 76.79 (https://dejure.org/1982,1015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Universitätsrecht - Kapazitätsberechnung - Engpässe - Stundenplanänderung - Zahnmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 76
  • NJW 1982, 2617
  • NVwZ 1982, 683 (Ls.)
  • DVBl 1982, 732
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 54.77

    Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79
    Besondere Verhältnisse, die eine Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin ausschließen, können sich aus der Unterbesetzung und Fluktuation des Personals der Lehreinheit, aus ungenügendem Patientenaufkommen und aus der nachträglich verfügten Zulassung von Studienbewerbern über die festgesetzte Höchstzahl hinaus ergeben (Fortführung von BVerwGE 57, 112).

    Diese vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des landesrechtlich normierten Kapazitätsermittlungsrechts entwickelte Rechtsprechung hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 54.77 - (BVerwGE 57, 112 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 69 = KMK HSchR 1979, 45) revisionsgerichtlich überprüft.

    Er hat entschieden, daß das bundes(verfassungs)rechtliche Gebot der Kapazitätserschöpfung die vollständige Nutzung der klinischen Ausstattung fordere, soweit sie mit dem vorhandenen Lehrpersonal bewältigt werden könne, und den Rahmen, den Bundesrecht einer solchen ausstattungsbestimmten Kapazitätsfestsetzung zieht, darin gesehen, daß sich das aus der Ausstattung folgende Berechnungsergebnis noch einigermaßen mit der Personalkapazität vertragen müsse - also nicht außer jedem Verhältnis zu ihr stehen dürfe - und daß auch sonstige in dem Studiengang etwa bestehende besondere Verhältnisse die Festsetzung der Zulassungszahl in voller Höhe des ausstattungsbezogenen Berechnungsergebnisses nicht ausschließen dürften (BVerwGE 57, 112 [127]).

    Das personalbezogene Berechnungsergebnis bildet - das hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht herausgestellt - keine unübersteigbare Schranke der Kapazitätsbemessung (vgl. BVerwGE 57, 112 [124]), wie es das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument nahelegen möchte, daß ein Behandlungsstuhl ohne Lehrer Studenten nicht auszubilden vermöge.

    Daß das Berechnungsergebnis nach Maßgabe ausstattungsbezogener Kapazität trotz etwa entgegenstehender Bestimmungen des späteren Kapazitätsrechts hier nicht nur im Sinne einer kapazitätsbeschneidenden Größe gedeutet werden darf, hängt vielmehr mit dem experimentellen Einschlag der KapVO III zusammen (vgl. auch BVerwGE 57, 112 [128]).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat das Patientenaufkommen der zahnmedizinischen Klinik der beklagten Universität zu Recht unter dem Gesichtspunkt "besonderer Verhältnisse" im Sinne der Rechtsprechung des Senats in BVerwGE 57, 112 (125 f.) [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77] gewürdigt; ob diese Würdigung in ihren tatsächlichen Grundlagen zutrifft, kann hier offenbleiben; das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu überlegen haben, ob und inwieweit es den hierzu vorgebrachten Bedenken der Beklagten nachgehen muß.

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79
    Schwierigkeiten und Mängel der Beaufsichtigung als Folgen der unzureichenden Personaldecke einer Lehreinheit betreffen daher nicht allein das grundrechtlich geschützte Interesse des Studenten an einer ordnungsgemäßen Ausbildung in der Zahnheilkunde und das Allgemeininteresse an der im Dienst der Volksgesundheit als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut stehenden Zahnmedizin, sondern unmittelbarer noch das gesundheitliche Interesse des Patienten der zahnmedizinischen Klinik, der sicher sein muß, daß sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach allen Regeln ärztlicher Kunst gewahrt wird (BVerfGE 57, 70 [99]); solche Mängel können übrigens die Neigung von Patienten mindern, sich Hochschuleinrichtungen, die an der Ausbildung von Studenten beteiligt sind, zur zahnärztlichen Behandlung anzuvertrauen und können damit ein ohnehin zu geringes Patientenaufkommen weiter senken.
  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 89.78

    Kostenentscheidung bei ungewissen Verfahrensausgang im Kapazitätsrechtstreit

    In dem im wesentlichen gleichliegenden, streitig entschiedenen Parallelverfahren BVerwG 7 C 76.79 hat der beschließende Senat durch Urteil vom 23. Februar 1982 die Sache auf die Revision der Beklagten hin an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • BVerwG, 11.11.1982 - 7 B 142.81

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Berechnung des Personalbedarfs für die

    Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie weit Art. 12 Abs. 1 GG die Festsetzung der Zulassungszahl nach Maßgabe der ausstattungsbezogenen Kapazität, und zwar hier nach dem Ausstattungsparameter der vorklinischen Arbeitsplätze, gebietet, ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 7 C 76.79 - [DVBl. 1982, 732]).

    Diese mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 23. Februar 1982 a.a.O.) im Einklang stehende Auffassung trägt das Berufungsurteil selbständig.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82

    Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde -

    Der Senat hat zwar unter Bezug auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung die Zulassungserheblichkeit einer die Personalkapazität in Maßen übersteigenden Kapazität der Sachausstattung wegen der Unsicherheiten gebilligt, die bei Erlaß der KapVO III für den Bereich der Zahnmedizin mit einer allein an der Personalkapazität ausgerichteten Berechnung verbunden waren (BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]; 65, 76 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 73/81]).
  • BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 82.79

    Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin an der Universität

    Parallelsache zu BVerwG 7 C 76.79.

    Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil vom 31. Mai 1979 - IX 4099/78 - (BVerwG 7 C 76.79) verwiesen.

  • VG Freiburg, 30.07.2014 - NC 6 K 1298/14

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
  • BVerwG, 06.10.1983 - 7 B 72.83

    Kontrolle normierter kapazitätsrechtlicher Parameter - Verletzung des Grundsatzes

    Ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für den Fall einer Verletzung des bestehenden Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Maßgeblichkeit des austattungsbezogenen Berechnungsergebnisses (BVerwGE 57, 112 und 65, 76) im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist der Prüfung im Revisionsverfahren vorzubehalten.
  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
  • BVerwG, 21.01.1986 - 7 B 1.82
    Daran ändert es nichts, daß sich im zeitlichen Geltungsbereich der KapVO III bundesrechtlich eine höhere Kapazität der Sachausstattung gegen die rechnerisch niedrigere Kapazität der Personalausstattung - in gewissen Grenzen - durchsetzen und so der kapazitätsgünstigere Parameter den Ausschlag geben konnte (BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]; 65, 76 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 73/81]).
  • VG Freiburg, 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13

    Phantomarbeitsplätze als nicht zu überwindender sachmittelbezogener Engpass für

    Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617).
  • BVerwG, 11.04.1984 - 7 B 147.83

    Hochschulrecht - Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfende Wirkung der

    Es bliebe aber auch aus der Sicht des Bundesrechts problematisch und daher wohl klärungsbedürftig, ob Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 KapVO III in der von der Beschwerde formulierten Fragestellung zuläßt oder gebietet (vgl. auch Urteil des beschließenden Senats vom 23. Februar 1982 - BVerwG 7 C 76.79 - <BVerwGE 65, 76, 81> [BVerwG 23.02.1982 - 7 C 76/79]).
  • VGH Hessen, 10.03.1987 - 10 TG 628/87

    Rechtsschutz eines asylsuchenden Ausländers bei Einreiseverweigerung an der

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 105.79

    Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache -

  • VG Freiburg, 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12

    Sachmittelbezogener Engpass für die Studienzulassung

  • VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12

    Rechtzeitigkeit der Antragstellung auf vorläufige Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 84.79

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an den

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 94.79

    Unwirksamerklärung von Vorentscheidungen über die Zuteilung eines Studienplatzes

  • VG Frankfurt/Main, 19.01.2018 - 3 K 5029/17

    Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, der mit einem Visum des

  • VG Gießen, 16.12.1994 - 2 H 10956/92

    Zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags; hier: Asylbewerber aus

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